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Christa Läber
Steuerbevollmächtigte
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03238 Finsterwalde
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Häusliches Arbeitszimmer
Der Gesetzgeber hatte die Regelungen zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zum 01.01.2007 verschärft. So war es nur noch zulässig, Kosten geltend zu machen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Nicht mehr möglich war der Abzug von Aufwendungen dann, wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeits-zimmers befand, auch wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (wie z.B. bei Lehrern und Handelsvertretern).
Diese letzte Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 06.07.2010 (AZ: 2 BvL 13/09) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung aufgefordert.
Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber nun im Rahmen des JStG 2010 durch die Änderung von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gefolgt. Es wurde hierbei aber ausschließlich der vom Bundesverfassungsgericht gerügte Missstand behoben.
Eine in der Politik und Presse teils diskutierte und geforderte
Erweiterung bzw. Neuregelung der Abzugsmöglichkeit erfolgte nicht.
Es ist damit für die Zukunft wieder zulässig, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Jahresbetrag von 1.250 € steuerlich geltend zu machen, sofern außer dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für alle offenen Altfälle, die die Veranlagungsjahre seit 2007 betreffen, ist die Neuregelung rückwirkend anzuwenden. Einsprüche und Steuerbescheide mit einem zutreffenden Vorläufigkeitsvermerk können nun von der Finanzverwaltung abgearbeitet werden.
