Kontaktdaten
Christa Läber
Steuerbevollmächtigte
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03238 Finsterwalde
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Neues zu den Hauswasseranschlüssen
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 07.04.2009 (BStBI 2009 I S. 531) die Rechtsprechung des BFH umgesetzt und zählt das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasser-
versorgungsunternehmen zu den Leistungen, die unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG für die Lieferung von Trinkwasser fallen.
Dies soll allgemein gelten für Leistungen ab 01.07.2009. Für vorher ausgeführte Leistungen können die Vertragspartner (sowohl für die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer) vom Regelsteuersatz ausgehen.