Kontaktdaten
Christa Läber
Steuerbevollmächtigte
Frankenaer Weg 40
03238 Finsterwalde
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Fax: 0 35 31 / 7 92 95
E-Mail: info@laeber.de
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Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
Nach der Gesetzesänderung sind Steuerberatungskosten seit 2006 nur noch abzugsfähig, soweit sie bei der Erzielung von Einkünften anfallen. Sie sind dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Weitere, sogenannte private Steuerberatungskosten sind nicht mehr abzugsfähig.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 17.1.2008 die Nichtabzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als verfassungsgemäß erachtet. Im Urteilsfall argumentierten die Steuerpflichtigen vergeblich mit der Komplexität des Steuerrechts und der Notwendigkeit, einen Steuerberater in Anspruch nehmen zu müssen.
Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Um Ihre Rechtsposition zu wahren, sollten Sie in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen (lassen).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern sich die Beratung auf folgende Themen bezieht:
- Tarif- und Veranlagungsfragen
- Sonderausgaben
- außergewöhliche Belastungen
- Kindergeld
- Eigenheimzulage
- Spendenabzug
- erbschaftsteuerliche Angelegenheiten
Soweit andere Steuerarten betroffen sind, kommt es darauf an, ob diese im Bereich der Einkunftsermittlung anfallen, etwa bei Fragen zur Grund-, Grunderwerb- oder Kfz-Steuer.
Gemischt veranlasste Steuberatungskosten sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Bei Aufwendungen für Steuerfachliteratur und -software werden pauschal 50 % der betreffenden Aufwendungen zum Abzug zugelassen.
Bei Körperschaften mit ausschließlich gewerblichen Einkünften sind Steuerberatungskosten stets Betriebsausgaben.
